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Über LCC

WAS ist verboten?

Es ist VERBOTEN, mit Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten, die in den Sanktionslisten genannt sind, Geschäfte zu machen, egal wo der Geschäftskontakt stattfindet oder wo das Geschäft abgewickelt wird. JEDES GESCHÄFT bzw. JEDE GESCHÄFTSBEZIEHUNG ist von den Verboten betroffen. Egal, ob EINKAUF oder VERKAUF, ANNAHME oder ABGABE bzw. Erbringung von Gütern oder Dienstleistungen kann einem Verbot unterfallen. Betroffen sind alle Geschäfte und Geschäftsabwicklungen WELTWEIT und damit auch im Heimatmarkt und in der Europäischen Union. ALLE europäischen Unternehmen sind deshalb verpflichtet, JEDEN Geschäftspartner anhand der aktuellen Sanktionslisten zu überprüfen.

SIE fragen sich berechtigterweise, wie Sie diese gesetzliche Anforderung in Ihrem Unternehmen umsetzen sollen. Experten einstellen oder ausbilden? UNMÖGLICH!?

WER ist von den Verboten betroffen?

Alle Gewerbetreibende und alle am Geschäftsverkehr teilnehmenden juristischen und natürlichen Personen sowie Organisationen:

  • Industriebetriebe
  • exportierende Unternehmen
  • Handelsunternehmen
  • Dienstleistungsunternehmen
  • Banken, Finanzdienstleister
  • Versicherungen
  • Leasinggesellschaften
  • Fahrzeugvermietungen
  • Fluglinien, Privat-Air-Charter
  • Luftfracht, Flugcharter
  • Versandhandel
  • Anlageberater und Finanzmakler 
  • Autohäuser, Fahrzeughändler
  • Internet-Handels-Plattformen
  • Post- und Kurierdienste
  • Spediteure, Versanddienstleister
  • Arbeitsagenturen und -vermittler
  • Makler, Immobilienverwalter
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • etc.

UND alle Tochtergesellschaften im In- und Ausland.

WO steht das?

Jedes europäische Unternehmen (Deutsche, Schweizer, Französische, Italienische, Österreichische etc.), egal welcher Größe und egal in welchen Geschäftsbereichen tätig, ist gesetzlich verpflichtet, eine Sanktionslistenprüfung zu etablieren und durchzuführen. In Deutschland (D) und der Europäischen Union (EU) verankert in den EU-Sanktions- und -Embargoverordnungen. Verletzungen der Verbotsnormen werden mit einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§§ 17, 18 AWG). 

Die zusätzliche Pflicht zur Beachtung der US-Listen ergibt sich aus den US-Export Administration Regulations oder der Eigenschaft „US-Person“. Die Vorschriften zu den „Secondary Sanctions“ verpflichten jedes Unternehmen weltweit, ein Sanction-Screening der US-Listen durchzuführen. Verletzungen der US-Verbotsnormen werden mit hohen Haftstrafen und dem Eintrag in US-Listen geahndet. Mit dem Listeneintrag werden der Einkauf von US-Gütern und der Verkauf von Waren an US-Unternehmen bzw. in die USA verboten. Auch viele deutsche und europäische Unternehmen beachten die US-Listen und verweigern die Zulieferung von Gütern an gelistete Unternehmen. Bei der Einreise in die USA droht zusätzlich die Festnahme und die Verurteilung zu hohen Freiheitsstrafen (US-Gefängnis).

Für die Etablierung und Durchführung des Sanction-Screenings nach europäischem und US-amerikanischem Recht haftet die Geschäftsführung bzw. der Vorstand.

Wird ein Sanction-Screening weder etabliert noch durchgeführt,  ist dies ein leichtfertiges und damit vorsätzliches strafbares Organisationsverschulden. Wird wegen dem fehlenden Screening ein verbotenes Geschäft mit einer von den Sanktionslisten erfassten, also sanktionierten Person/Unternehmen/Organisation durchgeführt, handelt es sich zwangsweise ebenfalls um eine vorsätzliche Straftat der Geschäftsführer.

WAS kostet eine Absicherung?

Die LCC GmbH hat sich auf die Übernahme der Prüfungen und der Bewertungen der Prüfergebnisse für die betroffenen Unternehmen und Personen spezialisiert. Durch die Bündelung von Prüf-Tools und Auswertungsexperten können wir preiswerte Komplettlösungen anbieten.

Preisersparnis bis 90 % in Relation zu einer eigenen Inhouse-Lösung!

Vorteile:

  • Kein eigenes Software-Tool notwendig, keine Updates erforderlich.
  • Keinen eigenen Mitarbeiterstamm für die Bewertung, also das “Risiko-Management”, aufbauen.
  • Keine Risiken wegen Streik oder Krankheit.
  • Das Unternehmen hat keine Personalkosten und Lohnnebenkosten.
  • Sachkosten und keine Personalkosten in der Bilanz und kein Arbeitsplatz sind nötig.
  • Der bestehende Mitarbeiterstamm wird von Prüfaufgaben entlastet und kann sich um das Kerngeschäft und um den Umsatz kümmern.

Kostenfreie Servicenummern:

Tel.: +49 6131 9722400

Fax: +49 6131 9722401

Mail: Info@Exportcontrol.de

WER kann Sie unterstützen?

Die LCC GmbH – Legal Consultancy & Compliance – ist auf die rechtssichere Prüfung und Bewertung Ihrer Geschäftskontakte spezialisiert. Bei der LCC GmbH tätige Rechtsanwälte besitzen mehr als 20 Jahre Erfahrung im internationalen Außenwirtschaftsrecht und in der Prüfung von Geschäftskontakten. LCC-Experten GARANTIEREN IHRE SICHERHEIT durch die rechtssichere und verantwortliche ÜBERNAHME der vollständigen PRÜFUNG aller Geschäftskontakte gegen die Sanktions- und Embargolisten und die BEWERTUNG bei Verdachtsfällen und Treffern.

„If you think, compliance is expensive, try non-compliance …“

Dienstleistungen aus dem Leistungsspektrum des Unternehmens:

  • Beratung zum(r) deutschen, europäischen, US-amerikanischen Außenwirtschaftsrecht, Exportkontrolle und Complianceanforderungen
  • Organisationsplanung und Implementierung
  • Exportkontroll- und Complianceorganisation
  • Erstellen von ICPs (Internal Control Program) und Handbüchern
  • Gestaltung von Geschäftsprozessen und Handlungsanweisungen
  • Durchführung von vertraulichen Revisionen/Audits
  • Erstellen von Gutachten und Klassifizierung von Unternehmensgütern
  • Outsourcing von Exportkontrollaufgaben und Übernahme durch Exportkontroll-Experten
  • Vertretung in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren
  • Beratung der Geschäftsführung, Vorstand und Ausfuhrverantwortlichen